Ja zum ffentlichkeitsprinzip
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Volksinitiative fr transparente Behrden im Thurgau
11 ffentlichkeit 1 Rechtssetzende Erlasse mssen verffentlicht werden. 2 Die Behrden informieren ber ihre Ttigkeit. 3 (neu) Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewhren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht berwiegende ffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 4 (neu) Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren. 99a bergangsbestimmungen zu 11 Abs. 3 und 4 1 (neu) 11 Abs. 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behrde erstellt oder empfangen wurden. 2 (neu) Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von 11 Abs. 3 und 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlsst der Regierungsrat die ntigen Ausfhrungsbestimmungen durch Verordnung.
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KontaktKomitee Postfach 128 8560 Mrstetten
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